Der nächste Kalender (2023) kam zu spät, aufgrund Krankheit. So ist das Leben, es geht weiter.

 

 

 

 

 

Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild  gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren. Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Auf einen Copyright-Vermerk kommt es sowohl bei Fotos, wie auch bei Texten nicht an (vgl. "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Für entsprechende Rechte aus dem Urheberrecht und deren Schutz ist es somit unerheblich, ob auf ein entsprechendes Urheberrecht oder Kopierverbot auf der eigenen Homepage hingewiesen wird.

Bilder und Fotos unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht.

 

Wenn wir vom "Urheber" sprechen, meinen wir den Schöpfer, Hersteller (Fotograf) oder rechtlichen Eigentümer des Bildes.
Er besitzt die Rechte an Veröffentlichung jeglicher Art, sowie Verbreitung und Vervielfältigung.